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Rechtspflichten des Arbeitgebers bei der Entgeltumwandlung
Informationspflicht des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersvorsorge
Nach § 1a BetrAVG kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber in bestimmten Grenzen eine Entgeltumwandlung für seine betriebliche Arbeitsversorgung verlangen. Ist der Arbeitgeber zu einer Durchführung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse bereit, so ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen. Andernfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung abschließt.
Durch diese schon am 01.01.2002 eingeführten Vorschriften versucht der Gesetzgeber die absehbare Unterdeckung der gesetzlichen Rentenversicherung zu kompensieren.
Beim Ob „ also bei der Bereitstellung eines Systems für die Entgeltumwandlung „ ist der Arbeitgeber dagegen nicht frei. Der Gesetzgeber verpflichtet ihn dazu, mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Durchführung der Entgeltumwandlung abzuschließen.
Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber zum Treuhänder der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer mit Blick auf die Entgeltumwandlung wird. Er hat dafür zu sorgen, dass ein System zur Entgeltumwandlung vorgehalten wird, damit die Arbeitnehmer in der Lage sind, die absehbare Unterdeckung der gesetzlichen Rentenversicherung zu kompensieren. Die betriebsrentenrechtlich angelegte Rechtspflicht des Arbeitgebers zur Einrichtung eines Systems zur Entgeltumwandlung korrespondiert zugleich mit der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht, die der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern trägt. Er ist danach gehalten, von seinen Arbeitnehmern Schaden abzuwenden und dafür zu sorgen, dass ihnen Vermögensvorteile zugute kommen, die der Gesetzgeber bereitstellt, um die Altersversorgung für die Arbeitnehmer zu verbessern. Der Arbeitgeber ist also auch aus der Perspektive der Fürsorgefunktion gegenüber den Arbeitnehmern - und somit arbeitsrechtlich - verpflichtet, ein System der Entgeltumwandlung vorzuhalten, damit die Arbeitnehmer die Altersrentenlücke schließen können und vor allem damit sie die ihnen zufließenden Steuervorteile ausschöpfen können.
Die Informationspflicht des Arbeitgebers muss den Arbeitnehmer letztlich in Stand setzen, eine sachlich begründete Entscheidung für oder gegen die Entgeltumwandlung zu treffen. Das bedeutet für den Arbeitnehmer zunächst einmal, dass ihm ein Konzept zur Ermittlung seiner Rentenlücke offeriert wird. Sodann muss geklärt werden, in welchem Umfang Entgelt umgewandelt werden müsste, um die Rentenlücke zu schließen.
Arbeitgeber sind, was diese Informationen betrifft, regelmäßig überfordert. Deshalb bietet es sich an, dass Sie auf den Sachverstand von Finanzintermediären zurückgreifen, die in der Lage sind, die entscheidungsrelevanten Informationen den Arbeitnehmern zu vermitteln. Der Vorteil des Zwischenschaltens eines solchen Finanzintermediärs ist, dass der Arbeitgeber von den ihn treffenden Informations- und Belehrungspflichten entlastet ist.
Arbeitgeber, die womöglich bis heute - also fünf Jahre nach Einführung des Anspruchs auf Entgeltumwandlung - kein System zur Entgeltumwandlung für Ihre Arbeitnehmer vorhalten, haben damit wohl ihre Pflichten aus § 1a Abs. 1 BetrAVG und ihre arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht verletzt.
Sie müssen damit rechnen, dass Arbeitnehmer sie möglicherweise wegen des daraus resultierenden Vorsorgeverlustes (die Vorsorge seit 2002, einschließlich der Steuervorteile, kann nicht nachgeholt werden) auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
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